von unknown » 27.07.2005, 10:04
Hallo, allerseits!
Also:
CML chronische Phase: 50 -80%, je nach Vergrößerung der Milz
in fortgeschrittenen Phasen gibt es mehr.
Andere Erkrankungen werden auf Antrag (muss man dann ankreuzen und angeben) auch berücksichtigt, allerdings findet keine Addition der Prozente statt, sondern es wird eine "Gesamtschau" gemacht, also eine Bewertung getroffen, wie stark der Betroffene tatsächlich eingschränkt ist.
Für die Tatsache, dass es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, gibt es zunächst grundsätzlich erstmal keine 50 %, sondern maßgeblich ist die tatsächliche Einschränkung.
2 Beispiele:
CLL, die nicht behandlungsbedürftig ist, ist mit 30 -40 % bewertet, bei Behandlungsbedürftigkeit gibt es mehr.
HIV-Infektion, ohne Symptome, bringt nur 10 %.
Bei den Krebs-Erkrankungen gibt es allerdings noch den "Bonus", dass bei einer Reduktion des Grades der Behinderung (wenn also schon mal einer festgestellt wurde!) Zurückhaltung zu üben sei, wenn der Krebs bösartig ist (in den Vorbemerkungen zur GdB-Beurteilung).
Wie lange die Ausweise ausgestellt werden, liegt im "pflichtgemäßen Ermessen" des Versorgungsamtes. Die Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei der Behandlung massive Fortschritte gibt und die Behandlungen immer sanfter werden, ist ein sachlicher Grund der es unter Umständen rechtfertigen kann, den Bescheid auf kürzere Zeit zu befristen, z.B. 3 Jahre, um dann wieder eine Beurteilung der tatsächlichen Einschränkung durchführen zu können. Bei einer Erkrankung wie der CML erscheint jedoch eine Befristung auf nur 1/2 Jahr aufgrund der Dauerhaftigkeit der Behandlung als unangemessen; in so einem Fall würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Einfach so Widerspruch einzulegen -ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtswidrigkeit- würde ich nicht machen, da Widerspruchsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig sind.
Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, sich den Gesetzestext zu kaufen (Titel in etwa: Rehabilitation und Teilhabe Behinderter, Beck-Gesetzestexte) und den Bescheid auf dieser Grundlage zu überprüfen.
Zuzahlungen:
Entweder ab 60% GdB oder bei einer Erkrankung, die ohne Behandlung lebensbedrohlich ist ( z.B. bei CML) wird auf Antrag (bei den gesetzlichen Kassen oder bei Beamten bei der Behilfestelle zu stellen) die Zuzahlung von 2 % auf 1% vom Bruttoeinkommen gemindert. Hauptsächlich dann wichtig, wenn stationäre Aufenthalte anstehen.
Viele Grüße,
HIndemitter
Hallo, allerseits!
Also:
CML chronische Phase: 50 -80%, je nach Vergrößerung der Milz
in fortgeschrittenen Phasen gibt es mehr.
Andere Erkrankungen werden auf Antrag (muss man dann ankreuzen und angeben) auch berücksichtigt, allerdings findet keine Addition der Prozente statt, sondern es wird eine "Gesamtschau" gemacht, also eine Bewertung getroffen, wie stark der Betroffene tatsächlich eingschränkt ist.
Für die Tatsache, dass es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, gibt es zunächst grundsätzlich erstmal keine 50 %, sondern maßgeblich ist die tatsächliche Einschränkung.
2 Beispiele:
CLL, die nicht behandlungsbedürftig ist, ist mit 30 -40 % bewertet, bei Behandlungsbedürftigkeit gibt es mehr.
HIV-Infektion, ohne Symptome, bringt nur 10 %.
Bei den Krebs-Erkrankungen gibt es allerdings noch den "Bonus", dass bei einer Reduktion des Grades der Behinderung (wenn also schon mal einer festgestellt wurde!) Zurückhaltung zu üben sei, wenn der Krebs bösartig ist (in den Vorbemerkungen zur GdB-Beurteilung).
Wie lange die Ausweise ausgestellt werden, liegt im "pflichtgemäßen Ermessen" des Versorgungsamtes. Die Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei der Behandlung massive Fortschritte gibt und die Behandlungen immer sanfter werden, ist ein sachlicher Grund der es unter Umständen rechtfertigen kann, den Bescheid auf kürzere Zeit zu befristen, z.B. 3 Jahre, um dann wieder eine Beurteilung der tatsächlichen Einschränkung durchführen zu können. Bei einer Erkrankung wie der CML erscheint jedoch eine Befristung auf nur 1/2 Jahr aufgrund der Dauerhaftigkeit der Behandlung als unangemessen; in so einem Fall würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Einfach so Widerspruch einzulegen -ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtswidrigkeit- würde ich nicht machen, da Widerspruchsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig sind.
Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, sich den Gesetzestext zu kaufen (Titel in etwa: Rehabilitation und Teilhabe Behinderter, Beck-Gesetzestexte) und den Bescheid auf dieser Grundlage zu überprüfen.
Zuzahlungen:
Entweder ab 60% GdB oder bei einer Erkrankung, die ohne Behandlung lebensbedrohlich ist ( z.B. bei CML) wird auf Antrag (bei den gesetzlichen Kassen oder bei Beamten bei der Behilfestelle zu stellen) die Zuzahlung von 2 % auf 1% vom Bruttoeinkommen gemindert. Hauptsächlich dann wichtig, wenn stationäre Aufenthalte anstehen.
Viele Grüße,
HIndemitter