von Stinkmorchel » 02.05.2013, 18:45
Hallo,
ganz so einfach ist es nicht mit der Angabe der Behinderung beim Arbeitgeber.
Man muss seine Behinderung tatsächlich nur dann mitteilen, wenn
der schwerbehinderte Bewerber(Arbeitnehmer) erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Teilt er seine Behinderung nicht mit, kann er natürlich auch nicht vom Zusatzurlaub (immerhin 5 Tage)
Teilweise sind Arbeitgeber dankbar einen leistungsfähigen Schwerbehinderten zu haben, da sie bei einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern ansonsten Strafabgaben zahlen müssen, wenn sie keine Schwerbehinderten eingestellt haben) profitieren... (so war es zum Beispiel bei meinem Mann)
Im Falle einer anstehenden Kündigung ist die Sachlage aber seit einem Bundesarbeitsgerichtsurteil nicht mehr ganz so einfach:
Im vorliegenden Fall musste die Schwerbehinderten-Eigenschaft dem Arbeitgeber "zur Vorbereitung einer Kündigung" offenbart werden, damit dieser gemäß § 85 ff SGB IX die notwendige Zustimmung beim Integrationsamt einholen kann. BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10
Also bleibt es bei dem alten Juristen-Grundsatz: "Es kommt darauf an...."
In diesem Sinne
Stinki
Hallo,
ganz so einfach ist es nicht mit der Angabe der Behinderung beim Arbeitgeber.
Man muss seine Behinderung tatsächlich nur dann mitteilen, wenn
der schwerbehinderte Bewerber(Arbeitnehmer) erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Teilt er seine Behinderung nicht mit, kann er natürlich auch nicht vom Zusatzurlaub (immerhin 5 Tage)
Teilweise sind Arbeitgeber dankbar einen leistungsfähigen Schwerbehinderten zu haben, da sie bei einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern ansonsten Strafabgaben zahlen müssen, wenn sie keine Schwerbehinderten eingestellt haben) profitieren... (so war es zum Beispiel bei meinem Mann)
Im Falle einer anstehenden Kündigung ist die Sachlage aber seit einem Bundesarbeitsgerichtsurteil nicht mehr ganz so einfach:
Im vorliegenden Fall musste die Schwerbehinderten-Eigenschaft dem Arbeitgeber "zur Vorbereitung einer Kündigung" offenbart werden, damit dieser gemäß § 85 ff SGB IX die notwendige Zustimmung beim Integrationsamt einholen kann. BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10
Also bleibt es bei dem alten Juristen-Grundsatz: "Es kommt darauf an...."
In diesem Sinne
Stinki