von Waldi » 12.01.2009, 11:41
Hallo Bruno,
wie Thomas schon schrieb, stehen Dir ab Behandlungsbedürftigkeit der CLL mindestens 50% GdB zu. Meistens gibt es jedoch mehr. Wenn Du Steuerzahler bist, dann erhältst Du je nach Behinderungsgrad vom Finanzamt einen Freibetrag. Solltest Du noch in Lohn und Brot sein, ist dieser Steuervorteil neben einer Woche Mehrurlaub und besserem Kündigungsschutz der wichtigste Nachteilsausgleich. Im Sozialgesetzbuch IX heißt es dazu:
Die laufenden Mehraufwendungen für die Lebenshaltung von Menschen mit Schwerbehinderung werden ihnen als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt. Nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) wird hierfür ein Pauschbetrag in Höhe von 310 Euro bis 1.420 Euro je nach Behinderungsgrad zugestanden.
Gehörst Du jedoch zu den Geringverdienern oder Rentnern, die keine Steuern zahlen, dann schaust Du bei diesem Nachteilsausgleich in die Röhre. Ausgerechnet diejenigen, die es am Nötigsten hätten, profitieren nämlich von Steuerermäßigungen überhaupt nicht, weshalb sie auf ihrem vollen krankheitsbedingten Mehraufwand sitzen bleiben.
Bei einem Antrag auf Schwerbehinderung sollte man unbedingt auf den der Gültigkeitsbeginn des Ausweises achten. Da eine Schwerbehinderung auch rückwirkend gewährt wird, erkennt das Finanzamt dieses ebenfalls rückwirkend an, sodass man u.U. mit einer schönen Steuerrückzahlung rechnen kann.
Einen wichtigen Nachteilsausgleich habe ich oben noch vergessen: ab 50% GdB kann man mit 63 in ungeminderte Rente gehen.
Gruß Waldi
Hallo Bruno,
wie Thomas schon schrieb, stehen Dir ab Behandlungsbedürftigkeit der CLL mindestens 50% GdB zu. Meistens gibt es jedoch mehr. Wenn Du Steuerzahler bist, dann erhältst Du je nach Behinderungsgrad vom Finanzamt einen Freibetrag. Solltest Du noch in Lohn und Brot sein, ist dieser Steuervorteil neben einer Woche Mehrurlaub und besserem Kündigungsschutz der wichtigste Nachteilsausgleich. Im Sozialgesetzbuch IX heißt es dazu:
Die laufenden Mehraufwendungen für die Lebenshaltung von Menschen mit Schwerbehinderung werden ihnen als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt. Nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) wird hierfür ein Pauschbetrag in Höhe von 310 Euro bis 1.420 Euro je nach Behinderungsgrad zugestanden.
Gehörst Du jedoch zu den Geringverdienern oder Rentnern, die keine Steuern zahlen, dann schaust Du bei diesem Nachteilsausgleich in die Röhre. Ausgerechnet diejenigen, die es am Nötigsten hätten, profitieren nämlich von Steuerermäßigungen überhaupt nicht, weshalb sie auf ihrem vollen krankheitsbedingten Mehraufwand sitzen bleiben.
Bei einem Antrag auf Schwerbehinderung sollte man unbedingt auf den der Gültigkeitsbeginn des Ausweises achten. Da eine Schwerbehinderung auch rückwirkend gewährt wird, erkennt das Finanzamt dieses ebenfalls rückwirkend an, sodass man u.U. mit einer schönen Steuerrückzahlung rechnen kann.
Einen wichtigen Nachteilsausgleich habe ich oben noch vergessen: ab 50% GdB kann man mit 63 in ungeminderte Rente gehen.
Gruß Waldi