DLH nimmt Stellung zum Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)

Auf der DLH-Mitglieder-Jahreshauptversammlung vom 7.-9. April 2006 in Königswinter wurde folgende Resolution zum Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) verabschiedet, auf der die DLH die überstürzte Verabschiedung des Gesetzes verurteilt.

Die DLH verurteilt die überstürzte Verabschiedung des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG):

  • Die DLH ist der Meinung, dass das AVWG nicht zur Kostendämpfung beiträgt, weil weitere Regulierungen zu mehr Bürokratie und damit zu zusätzlichen Kosten führen.

  • Die DLH befürchtet außerdem, dass die von ihr vertretenen Patienten in besonderer Weise durch das AVWG betroffen sind. Die ohnehin wenigen Medikamente, die zur Verfügung stehen, sind für sie überlebensnotwendig.

  • Die DLH sieht die Gefahr, dass die Festbeträge in Zukunft so niedrig liegen werden, dass die Hersteller ihre Preise nicht im gleichen Ausmaß senken können. Patienten müssen dann die Differenz zwischen Preis und Festbetrag zusätzlich zur normalen Selbstbeteiligung zahlen, wenn sie nicht wollen, dass auf eine schlechter verträgliche oder weniger wirksame Therapie umgestellt wird.

  • Die DLH ist der Überzeugung, dass die neue Festbetragsregelung eine Bremse für notwendige Forschung und Entwicklung von Therapien ist.

  • Die DLH teilt die Befürchtung der Ärzteschaft, durch die "Bonus-Malus-Regelung" in eine Ethikfalle zu geraten, da das Einkommen der Ärzte unmittelbar an die verordneten Arzneimittel gekoppelt ist.

Hintergrund zum AVWG

Das AVWG soll zu Einsparungen in Milliardenhöhe führen und ist zum 1. Mai 2006 unverändert in Kraft getreten, nachdem Bemühungen des Bundesrates, das AVWG zu entschärfen, gescheitert sind. Festbeträge sind Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung in einer bestimmten Arzneimittelgruppe. Um den Arzneimittelpreis nicht auf den Festbetrag absenken zu müssen, können einzelne Hersteller mit einzelnen Krankenkassen zu bestimmten Medikamenten Rabattverträge aushandeln. Mit der Bonus-Malus-Regelung werden Ärzte zu einem Preisvergleich von Arzneimitteln in noch zu definierenden (großen) Anwendungsgebieten verpflichtet. Für besonders preisgünstiges Verordnen werden Ärzte belohnt (Bonus), während zu teures Verschreiben mit einem Honorarabzug bestraft wird (Malus). Lokale Vereinbarungen können die Bonus-Malus-Regelung ersetzen. 

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Leukämie- & Lymphom-Hilfe e.V. (DLH) vom 03.05.2006