Hallo Gast,
das schreibt die Berliner Ärztekammer zu "Welche Behandlungsunterlagen darf der Patient sehen?":
"Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientendokumentation, ohne dass er ein besonderes Interesse erklären oder nachweisen muss. Damit kann er die für sich relevanten Gesundheitsdaten, insbesondere die ärztlichen Befunde, erfahren. Der Patient kann sein Einsichtsrecht auch wahrnehmen, indem er einen Arzt oder eine sonstige Person seines Vertrauens mit der Einsicht beauftragt.
Das Einsichtsrecht des Patienten erstreckt sich jedoch nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Sollten sich solche Eintragungen in der Krankenakte befinden, kann der Arzt solche Vermerke beim Kopieren abdecken. Die Abdeckung als solche sollte jedoch erkennbar bleiben.
Der Arzt kann bestimmen, in welcher Weise er dem Einsichtsrecht des Patienten entsprechen möchte. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Patienten auf Zusendung der Unterlagen, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden. In der Regel muss der Patient die anfallenden Kopierkosten tragen.
Soweit vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient bestehen, ergibt sich das Einsichtsrecht als vertragliches Nebenrecht. Anderenfalls folgt es aus § 810 BGB. Das Einsichtsrecht des Patienten findet sich zudem im ärztlichen Standesrecht, § 10 der Berufsordnung der ÄK Berlin, im Folgenden BO). In den Datenschutzgesetzen finden sich die einschlägigen Einsichts- und Auskunftsregelungen in § 34 BDSG bzw. im Landesdatenschutzgesetz." (Quelle: <!-- BBCode Start --><A HREF="http://www.aerztekammer-berlin.de/37_Se ... lDoku.html" TARGET="_blank">Ärztekammer Berlin</A><!-- BBCode End -->)
Weiterhin nennt z.B. Zahnarzthaftung.de unter "Einsicht in Krankenunterlagen" entsprechende Referenzurteile:
"Es gilt der Grundsatz, daß jeder Patient das Recht hat, Einblick in seine Krankenunterlagen zu nehmen, ohne dass er hierfür ein besonderes Interesse darlegen müßte. Dieses Recht hat der Patient sowohl während als auch nach Abschluß der Behandlung. Er kann seine Unterlagen auch dann einsehen, wenn er sie benötigt, um Haftpflichtansprüche wegen eines Behandlungsfehlers durchzusetzen.
Der behandelnde Arzt schuldet dem Patienten Einsicht in alle Befunde und Behandlungsberichte und hat zu diesem Zweck auch Kopien von Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (LG Köln, 13.11.1996). Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten gegen Kostenerstattung die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben und zu versichern, dass die herausgegebenen Unterlagen vollständig sind (AG Hagen, 25.08.1997). Ein Anspruch auf Zusendung der Krankenunterlagen besteht grundsätzlich nicht. Es kann lediglich verlangt werden, dass Kopien bereitgehalten werden (LG Dortmund, 07.04.2000).
Fazit: Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Es besteht grds. kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden. In der Regel müssen die anfallenden Kopierkosten vom Patienten getragen werden. Zum Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen gehört, daß die einzusehenden Unterlagen verständlich, insbesondere lesbar und nachvollziehbar sind.". (Quelle: <!-- BBCode Start --><A HREF="http://www.zahnarzthaftung.de/patientenrechte.htm" TARGET="_blank">Zahnarzthaftung.de</A><!-- BBCode End -->)
Ich hoffe, das hilft etwas weiter, und ich hoffe sehr, dass Ihr juristische Hilfe in dieser Sache nicht braucht. Es ist seit Jahren gesetzlich klar geregelt, dass Patienten Kopien ihrer Krankenakte erhalten können, wenn sie die Kosten hierfür tragen -- <!-- BBCode Start --><B>ohne</B><!-- BBCode End --> dass sie Gründe für die Einsicht in die Akte nennen müssen ("Zweitmeinung" oder "eigenes Archiv" - ist völlig Eure Sache). Und es ist immer wieder bedrückend, dass es hierbei in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen kommt, weil diese bei Krebserkrankungen selbstverständliche Einsicht nur mit Widerwillen und mit großem psychischem Druck gewährt wird. Dabei sollte der Wunsch auf eine Zweitmeinung bei einer komplikationsbehafteten Krebserkrankung verständlich sein - und selbst wenn sich die Meinung des ersten Arzts durch einen zweiten bestätigt, hat der Arzt ja recht gehabt - und wenn nicht, kennen wir unsere Optionen besser...
Viele Grüße
Jan
AML mit schweren Komplikationen
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Hallo zusammen
Bei meiner Frau wurde Anfang diesen Jahres eine AML diagnostiziert. Die Prognose der Ärzte stimmte uns dann aber recht zuversichtlich.
Ich möchte Euch nicht die Zuversicht nehmen, deshalb auch keine nähere Erklärung zum Verlauf, es sei denn jemand möchte näheres hierzu erfahren. Vielmehr habe ich eine Frage und zwar diese: Hat jemand Erfahrung mit dem juristischen Anspruch auf Aushändigung der Patientendokumente?
Ich wünsche allen Leukämie-Patienten hier viel Kraft und Glück bei der vor Euch stehenden Herausforderungen!
Bei meiner Frau wurde Anfang diesen Jahres eine AML diagnostiziert. Die Prognose der Ärzte stimmte uns dann aber recht zuversichtlich.
Ich möchte Euch nicht die Zuversicht nehmen, deshalb auch keine nähere Erklärung zum Verlauf, es sei denn jemand möchte näheres hierzu erfahren. Vielmehr habe ich eine Frage und zwar diese: Hat jemand Erfahrung mit dem juristischen Anspruch auf Aushändigung der Patientendokumente?
Ich wünsche allen Leukämie-Patienten hier viel Kraft und Glück bei der vor Euch stehenden Herausforderungen!
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