von Marc » 16.05.2007, 09:04
Hallo,
ich hatte gestern ein Zusammentreffen mit einem Rechtsanwalt. Das Thema Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers bei Schwerbehinderung habe ich mit ihm diskutiert.
Er gab mir folgende Rechtsquellen/Hinweise (ohne Gewähr, keine Rechtsbelehrung):
Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht ( von Tschöpe, Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln)
<!-- BBCode Quote Start --><TABLE BORDER=0 CELLPADDING=3 CELLSPACING=1 ALIGN=CENTER WIDTH=85%><TR><TD><font class="pn-sub">Zitat:</font><HR noshade height=1></TD></TR><TR><TD><FONT class="pn-sub"><BLOCKQUOTE> Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers:
"In der Regel erlangt der Arbeitgeber durch Fragen, Durchführung von Test und Untersuchungen Informationen über die berufliche Eignung des Bewerbers (Vg. ErFK/Dieterich, Art. 2 GG Rz.96). Eine selbständige Offenbarungspflicht des Bewerbers besteht nur in Ausnahmefällen. Rechtssprechung und Literatur knüpfen hieran hohe Anforderungen. Nach Ansicht des BAG (vgl Wolf, AuA 2001, 260f.) ist von einer Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers auszugehen, wenn es sich um Tatsachen handelt, die dazu geeignet sind, die arbeitsrechtliche Leistungspflicht zu vereiteln. Mit anderen Worten: Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht, wenn es dem Bewerber nicht möglich ist, die elementarsten Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erfüllen (Vgl. BAG v. 07.02.64 - 1 AZR 251/63, AP Nr. 6 zu § 276 BGB - Verschulden bei Vertragsschluss; BAG vom 01.08.1985 - 2 AZR 101/83, AP Nr. 30 zu §123 BGB; MünchArbR/Buchner, §41 Rz. 170).
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In der Literatur (Vgl. Thüsing/Lambrich), BB 2002, 1149) wird wegen der Unzulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei Einstellungsgesprächen vertreten, dass den Bewerber n ach seiner Einstellung eine Offenbarungspflicht trifft, damit sich der Arbeitgeber Kenntnis darüber verschaffen kann, ob er seine Beschäftigungspflicht gemäß $ 71 SGB IX genügt oder ob er zu Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX verpflichtet ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber, obwohl er § 71 SBG IX entspricht, weiterhin die Ausgleichsabgabe abführen muss. Eine Entscheidung der Rechtssprechung dazu steht hingegen noch aus.
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Aus dem ersten Absatz geht also hervor, dass ein CML Patient i.d.R. (Vorausgesetzt "es geht ihm gut" und er hat keine stärkeren Beeinträchtigungen) seine Schwerbehinderteneigenschaft verschweigen darf. Nach dem 2. Absatz darf die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft nicht gestellt werden, notfalls die Eigenschaft verschwiegen werden. Identisch mit der Aussage in meinem Heft des Betriebsrates. Nach seiner Einstellung sollte er sich offenbaren. </BLOCKQUOTE></FONT></TD></TR><TR><TD><HR noshade height=1></TD></TR></TABLE><!-- BBCode Quote End -->
Gruss
Marc
P.S. Ich weise nochmals darauf hin, das ich für die o.g. Aussagen keine Gewähr übernehme. Also bitte im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt konsultieren.
Hallo,
ich hatte gestern ein Zusammentreffen mit einem Rechtsanwalt. Das Thema Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers bei Schwerbehinderung habe ich mit ihm diskutiert.
Er gab mir folgende Rechtsquellen/Hinweise (ohne Gewähr, keine Rechtsbelehrung):
Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht ( von Tschöpe, Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln)
<!-- BBCode Quote Start --><TABLE BORDER=0 CELLPADDING=3 CELLSPACING=1 ALIGN=CENTER WIDTH=85%><TR><TD><font class="pn-sub">Zitat:</font><HR noshade height=1></TD></TR><TR><TD><FONT class="pn-sub"><BLOCKQUOTE> Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers:
"In der Regel erlangt der Arbeitgeber durch Fragen, Durchführung von Test und Untersuchungen Informationen über die berufliche Eignung des Bewerbers (Vg. ErFK/Dieterich, Art. 2 GG Rz.96). Eine selbständige Offenbarungspflicht des Bewerbers besteht nur in Ausnahmefällen. Rechtssprechung und Literatur knüpfen hieran hohe Anforderungen. Nach Ansicht des BAG (vgl Wolf, AuA 2001, 260f.) ist von einer Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers auszugehen, wenn es sich um Tatsachen handelt, die dazu geeignet sind, die arbeitsrechtliche Leistungspflicht zu vereiteln. Mit anderen Worten: Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht, wenn es dem Bewerber nicht möglich ist, die elementarsten Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erfüllen (Vgl. BAG v. 07.02.64 - 1 AZR 251/63, AP Nr. 6 zu § 276 BGB - Verschulden bei Vertragsschluss; BAG vom 01.08.1985 - 2 AZR 101/83, AP Nr. 30 zu §123 BGB; MünchArbR/Buchner, §41 Rz. 170).
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In der Literatur (Vgl. Thüsing/Lambrich), BB 2002, 1149) wird wegen der Unzulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei Einstellungsgesprächen vertreten, dass den Bewerber n ach seiner Einstellung eine Offenbarungspflicht trifft, damit sich der Arbeitgeber Kenntnis darüber verschaffen kann, ob er seine Beschäftigungspflicht gemäß $ 71 SGB IX genügt oder ob er zu Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX verpflichtet ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber, obwohl er § 71 SBG IX entspricht, weiterhin die Ausgleichsabgabe abführen muss. Eine Entscheidung der Rechtssprechung dazu steht hingegen noch aus.
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Aus dem ersten Absatz geht also hervor, dass ein CML Patient i.d.R. (Vorausgesetzt "es geht ihm gut" und er hat keine stärkeren Beeinträchtigungen) seine Schwerbehinderteneigenschaft verschweigen darf. Nach dem 2. Absatz darf die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft nicht gestellt werden, notfalls die Eigenschaft verschwiegen werden. Identisch mit der Aussage in meinem Heft des Betriebsrates. Nach seiner Einstellung sollte er sich offenbaren. </BLOCKQUOTE></FONT></TD></TR><TR><TD><HR noshade height=1></TD></TR></TABLE><!-- BBCode Quote End -->
Gruss
Marc
P.S. Ich weise nochmals darauf hin, das ich für die o.g. Aussagen keine Gewähr übernehme. Also bitte im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt konsultieren.