von PMF2SZT » 07.11.2018, 12:55
Letztendlich ist für die abschließende Einstufung IMMER die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe entscheidend, und NICHT die Diagnose oder die Therapie. Hierbei liegen die eigene Einschätzung und die des Amtes oft meilenweit auseinander, oftmals aus Unkenntnis. Auch die Einschätzung der Ärzte liegt oft drastisch daneben.
Zum Vorgehen: Wenn die erniedrigte Einstufung bei objektiver Betrachtung die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe nicht angemessen widerspiegelt, kann man Einspruch einlegen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn man neue Befunde vorlegen kann oder neue Gründe vorbringen kann. Ein einfaches "Ich finde die Einstufung nicht ausreichend." reicht dafür absolut nicht aus. Ich empfehle immer, alle Befundberichte selber systematisch zu sammeln, damit man sich selbst und später ggf. ein Anwalt sich ein vollständiges Bild machen kann. Ist der Einspruch wirkungslos, sollte man sich zu einem spezialisierten Sozialrechtsanwalt begeben und die Chancen auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht ausloten. Der VdK kann hierbei eine gute Adresse sein, muss es aber nicht. Ich habe sowohl von erfolgreich vertretenen Fällen durch den Vdk gehört, als auch von kompletten Katastrophen. Als wir selbst wegen der Behinderung meiner Frau gerichtlich vorgehen mussten, haben wir eine große und renommierte Spezialkanzlei beauftragt. Diese verfügte insbesondere über die richtigen Gutachter, was letztendlich für den Erfolg entscheidend war. Dafür ist allerdings eine gescheite Rechtsschutzversicherung unabdingbar, sonst ist es unbezahlbar.
Letztendlich ist für die abschließende Einstufung IMMER die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe entscheidend, und NICHT die Diagnose oder die Therapie. Hierbei liegen die eigene Einschätzung und die des Amtes oft meilenweit auseinander, oftmals aus Unkenntnis. Auch die Einschätzung der Ärzte liegt oft drastisch daneben.
Zum Vorgehen: Wenn die erniedrigte Einstufung bei objektiver Betrachtung die tatsächliche Einschränkung der [b]Teilhabe[/b] nicht angemessen widerspiegelt, kann man Einspruch einlegen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn man neue Befunde vorlegen kann oder neue Gründe vorbringen kann. Ein einfaches "Ich finde die Einstufung nicht ausreichend." reicht dafür absolut nicht aus. Ich empfehle immer, alle Befundberichte selber systematisch zu sammeln, damit man sich selbst und später ggf. ein Anwalt sich ein vollständiges Bild machen kann. Ist der Einspruch wirkungslos, sollte man sich zu einem spezialisierten Sozialrechtsanwalt begeben und die Chancen auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht ausloten. Der VdK kann hierbei eine gute Adresse sein, muss es aber nicht. Ich habe sowohl von erfolgreich vertretenen Fällen durch den Vdk gehört, als auch von kompletten Katastrophen. Als wir selbst wegen der Behinderung meiner Frau gerichtlich vorgehen mussten, haben wir eine große und renommierte Spezialkanzlei beauftragt. Diese verfügte insbesondere über die richtigen Gutachter, was letztendlich für den Erfolg entscheidend war. Dafür ist allerdings eine gescheite Rechtsschutzversicherung unabdingbar, sonst ist es unbezahlbar.