Behindertenausweis

Wie gehe ich mit Leukämie im Alltag um? Wie unterstütze ich als Freund oder Angehöriger? Welche Erfahrungen gibt es bezüglich Rente, Behindertenausweis, Psychotherapie, Kur?

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Hindemitter
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Beitrag von Hindemitter » 11.09.2008, 15:19

Hallo,

ich berufe mich auf eine Veröffentlichung in der "Kommunalpraxis Bayern", Nr. 7/8 2006 mit dem Titel "Fragerecht und Auskunftspflicht bei Vorstellungs- und Auswahlgesprächen" von Hans Schaller.
Selbstverständlich hat der Aufsatz und meine hier folgende Kurzzusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit; eine Gewähr auf die Richtigkeit wird auch nicht übernommen.

Bei der Frage, "muss ich meinen GdB angeben" ist zunächst zu klären, ob der Arbeitgeber überhaupt das Recht hat, das zu fragen.
"Unzulässige Fragen darf der Bewerber auch wahrheitswidrig beantworten ("Recht zur Lüge"). Unzulässige Fragen die, auch bewusst , unrichtig beantwortet wurden berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB [BAG vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 ...]. "

Die Frage nach der Schwerbehinderung wird wie folgt beurteilt: "Die Frage nach der Schwerbehinderung ist zulässig, soweit bestimmte körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit wesentlich und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit ist ( § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 SGB IX).
Die Frage nach der bloßen (tätigkeitsneutralen) Schwerbehinderteneigenschaft ist dagegen unzulässig § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, § 611 a BGB = Benachteiligungsverbot, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 5 der Gleichstellungsrichtlinie (78/EG vom 27.11.2000)" Anmerkung: Die Gleichstellungsrichtlinie ist im AGG (Allgemeindes Gleichstellungsgesetz) umgesetzt worden.

Viele Grüße,
Hindemitter
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jan
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Beitrag von jan » 10.09.2008, 20:37

Hallo Heide,

ich denke, dass die Auskunft des Versorgungsamt missverständlich war. Eine körperliche Beeinträchtigung oder Krankheit darfst Du verschweigen, solange sie nicht Deine Arbeitsfähigkeit voraussichtlich und sehr wahrscheinlich beeinträchtigt, wovon man ja bei einem Leukämiepatient in Remission nicht ausgeht. Die Situation ist bei bewilligtem GdB jedoch anders, weil Du Dich dadurch ja auf Schutzrechte (Kündigungsschutz, mehr Urlaubstage) berufen kannst, die Dein Vertragspartner vor Vertragsschluß kennen sollte. Verschweigst Du einen GdB und berufst Dich später auf Deine Schutzrechte, wäre der Vertrag vom Arbeitgeber anfechtbar.

Ich glaube, dass die Auskunft insofern missverständlich war, weil dabei zwei Dinge durcheinandergehen - die arbeitsrechtliche und die steuerliche Seite. Du hast m.E. die Wahl zwischen folgenden Optionen:

1. Du offenbarst vor Vertragsschluß Deinen offiziellen GdB. Stellt der Arbeitgeber Dich dann ein, kannst Du Dich danach auf die GdB-verbundenen Vorteile wie Urlaub und Kündigungsschutz berufen, und der AG muss diese akzeptieren.

2. Du verschweigst den GdB bei Vertragsschluß. Du kannst Dich dann später gegenüber dem AG offenbaren, mußt dies aber nicht. Du hast im Falle der Offenbarung aber keine Möglichkeit, die arbeitsrechtlichen Vorteile einzufordern (weil Du die GdB-Erteilung ja verschwiegen hast), da der Vertrag dann (aber nur dann) anfechtbar wäre. Wohl kannst Du dem AG aber dadurch den Vorteil einräumen, die Behindertenabgabe einzusparen. Ein "Recht" darauf Dir gegenüber hat er aber m.W. nicht - er kann Dir keinen Strick aus dem Verschweigen drehen, da er dies m.E. nur im Falle eines Nachteils, nicht aber aufgrund eines entgangenen Vorteils könnte.

In jedem Fall (ob 1 oder 2) kannst Du Dich gegenüber dem Finanzamt auf die steuerrechtlichen Vorteile berufen, da Dir diese ja durch den GdB zustehen, unabhängig von Art und Inhalt Deines Arbeitsverhältnisses.

Ich glaube demnach, dass das Amt meinte, dass Du gegenüber dem Arbeitgeber auf die Vorteile des GdB verzichten mußt, aber Du mußt den GdB nicht "zurückgeben" (= generell verzichten).

Ich bin weder arbeits- noch Sozialrechtler, aber das war die Auskunft, die ich aus verschiedenen Quellen und auch von einem Juristen genannt bekommen habe, ohne Gewähr. Vielleicht möchtest Du beim Versorgungsamt ja nochmal bzgl der Offenbarungspflichten und dem Unterschied steuer- und arbeitsrechtlicher Art nachhaken.

Viel Glück bei der Einstellung!

Viele Grüße
Jan
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tapsangel
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Beitrag von tapsangel » 10.09.2008, 19:29

Hallo Heide,

aus unserer Erfahrung heraus würde ich es bei der Einstellung verschweigen, weiß ja selbst, wie schwer es ist, überhaupt einen Job zu finden. Man kann heutzutage ja sogar eine Schwangerschaft verschweigen, wieso dann den Behindertenausweis eigentlich nicht.

Die Reaktion der Chefin meines Mannes auf die Mitteilung war - ähnlich wie bei der Wiedereingliederung - wie, sie bekommen jetzt noch mehr Urlaub und mein Mann arbeitet seit nunmehr fast 10 Jahren dort.
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Marc
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Beitrag von Marc » 10.09.2008, 14:19

Hallo Heide,

sicherlich ein Problem, ich denke die möglicherweise "korrekte" Antwort kann Dir sowieso
nur ein Rechtsanwalt geben.
Die Texthinweise, die ich unten von meinem Rechtsanwalt aufgeführt habe, hast Du ja
sicherlich gelesen.

Persönlich würde ich daraus die Erkenntnis ziehen, den Ausweis zu verschweigen und nach
Ablauf der Probezeit mich zu offenbaren (natürl. erst nach Rückspr. mit einem RA), da der Arbeit-
geber die Möglichkeit haben muss, die Ausgleichsabgabe zu sparen.

Gruss

Marc
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Finchen
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Beitrag von Finchen » 10.09.2008, 14:13

OK, Heide,

wenn es um eine Neuanstellung gehen würde, würde ich es auch erst erwähnen, wenn ich den unterschriebenen Vertrag hätte, aber danach würde ich reinen Wein einschenken. Doch ich bin noch nie in meinem Leben bei Vorstellungsgespächen danach gefragt worden.

Was die Auswirkungen der Erkrankung und Behinderung im Berufsleben angeht, geht es mir genauso wie Dir.

Was die steuerlichen Aspekte angeht, sind die bei 60% nicht wirklich vorhanden, 720,00 € im Jahr, die weniger versteuert werden müssen, machen sich nicht wirklich bemerkbar.
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Heide
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Beitrag von Heide » 10.09.2008, 12:42

Hallo Markus,

ich habe 80% und die Vorteile bei der Steuererklärung finde ich schon beachtlich, darauf können wir nicht verzichten. Alles andere wie z.B. mehr Urlaubstage ist mir völlig wurscht.

Meine Behinderung macht sich am Arbeitsplatz nicht einschränkend auf die Tätigkeit bemerkbar.

Ich stehe jetzt vor einer Neueinstellung, die Erwähnung des GdB ist sicherlich etwas anderes, als wenn man schon in einer Beschäftigungsverhältnis steht. Ich sehe meine Chancen, wie Pascal in einem früheren Beitrag schon mal schrieb, bei Erwähnung eher schwinden.

Gruß
Heide
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Finchen
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Beitrag von Finchen » 10.09.2008, 11:06

Hallo Heide,

ich habe von Anfang an meinem Arbeitgeber reinen Wein eingeschenkt, auch schon als ich den Antrag nur gestellt habe. Diese Vorgehensweise wurde von <!-- BBCode Start --><B>meinem</B><!-- BBCode End --> Arbeitgeber sehr positiv aufgefaßt, obwohl er keine Vorteile bezüglich der Ausgleichsabgabe hat, da er schon den niedrigsten Satz zahlt, da viel mit Behindertenwerkstätten zusammengearbeitet wird.

Wie hoch ist denn Dein GdB? Denn viele Vorteile hat man ja nicht, außer einen größeren Urlaubsanspruch und einen verbesserten Kündigungsschutz und der kann wichtig sein.

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Heide
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Beitrag von Heide » 10.09.2008, 10:28

Hallo Forum,

zu den Aussagen, die ich zur Offenbarung des GdB gegenüber dem Arbeitsgeber hier sammle, erhielt ich heute beim Versorgungsamt Köln die Auskunft, dass die Ofenbarungspflicht bestehe, andernfalls müsse man auf den GdB verzichten und damit auch auf alle Vorteile.

Was hat nun Geltung?

Ich kann mir nicht leisten auf meinen GdB zu verzichten, will jedoch keine Vorteile am Arbeitsplatz aus meiner Behinderung ziehen. Was ratet ihr bei diesen widersprüchlichen Aussagen.

Gruß
Heide
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Marc
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Beitrag von Marc » 16.05.2007, 09:04

Hallo,

ich hatte gestern ein Zusammentreffen mit einem Rechtsanwalt. Das Thema Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers bei Schwerbehinderung habe ich mit ihm diskutiert.

Er gab mir folgende Rechtsquellen/Hinweise (ohne Gewähr, keine Rechtsbelehrung):

Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht ( von Tschöpe, Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln)

<!-- BBCode Quote Start --><TABLE BORDER=0 CELLPADDING=3 CELLSPACING=1 ALIGN=CENTER WIDTH=85%><TR><TD><font class="pn-sub">Zitat:</font><HR noshade height=1></TD></TR><TR><TD><FONT class="pn-sub"><BLOCKQUOTE> Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers:

"In der Regel erlangt der Arbeitgeber durch Fragen, Durchführung von Test und Untersuchungen Informationen über die berufliche Eignung des Bewerbers (Vg. ErFK/Dieterich, Art. 2 GG Rz.96). Eine selbständige Offenbarungspflicht des Bewerbers besteht nur in Ausnahmefällen. Rechtssprechung und Literatur knüpfen hieran hohe Anforderungen. Nach Ansicht des BAG (vgl Wolf, AuA 2001, 260f.) ist von einer Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers auszugehen, wenn es sich um Tatsachen handelt, die dazu geeignet sind, die arbeitsrechtliche Leistungspflicht zu vereiteln. Mit anderen Worten: Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht, wenn es dem Bewerber nicht möglich ist, die elementarsten Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erfüllen (Vgl. BAG v. 07.02.64 - 1 AZR 251/63, AP Nr. 6 zu § 276 BGB - Verschulden bei Vertragsschluss; BAG vom 01.08.1985 - 2 AZR 101/83, AP Nr. 30 zu §123 BGB; MünchArbR/Buchner, §41 Rz. 170).
.
.
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In der Literatur (Vgl. Thüsing/Lambrich), BB 2002, 1149) wird wegen der Unzulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei Einstellungsgesprächen vertreten, dass den Bewerber n ach seiner Einstellung eine Offenbarungspflicht trifft, damit sich der Arbeitgeber Kenntnis darüber verschaffen kann, ob er seine Beschäftigungspflicht gemäß $ 71 SGB IX genügt oder ob er zu Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX verpflichtet ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber, obwohl er § 71 SBG IX entspricht, weiterhin die Ausgleichsabgabe abführen muss. Eine Entscheidung der Rechtssprechung dazu steht hingegen noch aus.
.
.
Aus dem ersten Absatz geht also hervor, dass ein CML Patient i.d.R. (Vorausgesetzt "es geht ihm gut" und er hat keine stärkeren Beeinträchtigungen) seine Schwerbehinderteneigenschaft verschweigen darf. Nach dem 2. Absatz darf die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft nicht gestellt werden, notfalls die Eigenschaft verschwiegen werden. Identisch mit der Aussage in meinem Heft des Betriebsrates. Nach seiner Einstellung sollte er sich offenbaren. </BLOCKQUOTE></FONT></TD></TR><TR><TD><HR noshade height=1></TD></TR></TABLE><!-- BBCode Quote End -->


Gruss

Marc

P.S. Ich weise nochmals darauf hin, das ich für die o.g. Aussagen keine Gewähr übernehme. Also bitte im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt konsultieren.


unknown

Beitrag von unknown » 07.04.2007, 00:55

Hallo Jan,

ich wurde vor knapp zwei Jahren auch im Sinne des DLH-Artikels informiert.
Aber ebenso, daß wohl noch umstritten sei, ob Schwerbehinderung und Schwangerschaft gleichgestellt werden dürften (was für juristische Perversitäten es gibt!!!). Im Falle der Gleichstellung dürfte man nämlich auch bewußt lügen, die Schwerbehinderung also auch bei explizitem Nachfragen verschweigen, ohne negative Folgen befürchten zu müssen.

Ob es sich empfiehlt, bei Neueinstellung eine Behinderung anzugeben, die nicht direkt auf die Arbeit durchschlägt, ist eine Sache, die sehr individuell und mit äußerstem Fingerspitzengefühl zu entscheiden ist.
Tendenziell wird man wohl davon ausgehen müssen, daß die meisten Arbeitgeber einen dann ablehnen. Weil sie das nach dem neuen Antidiskriminierungsgesetz endgültig nicht mehr direkt dürfen, werden sie dann halt irgendeine andere Begründung vorschieben, die findet sich immer.

Pascal.

jan
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Beitrag von jan » 05.04.2007, 22:25

Ich hatte heute nochmal Rücksprache mit der DLH gehalten. Diese hatten auch mal beim Infodienst für Sozialfragen im Gesundheitswesen betaCare nachgefragt. Von dort kam untenstehende Antwort - vielleicht hilft das ja.

Vielleicht sollte man mal einen Juristen beauftragen, der die entsprechenden Referenzurteile der letzten Zeit durchsucht. Ich werde nach den Osterferien wieder mit der DLH Kontakt aufnehmen...

Viele Grüße
Jan

<!-- BBCode Quote Start --><TABLE BORDER=0 CELLPADDING=3 CELLSPACING=1 ALIGN=CENTER WIDTH=85%><TR><TD><font class="pn-sub">Zitat:</font><HR noshade height=1></TD></TR><TR><TD><FONT class="pn-sub"><BLOCKQUOTE>
Offenbarung der Schwerbehinderung

Der schwerbehinderte Mensch ist nur dann verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu unterrichten, wenn dieser ausdrücklich z.B. im Einstellungsfragebogen danach fragt. Er braucht auch dann nur die Schwerbehinderteneigenschaft als solche, nicht aber die Art der <!-- BBCode Start --><A HREF="http://"http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-134/i.html" TARGET="_blank">Behinderung</A><!-- BBCode End --> mitzuteilen.

Ist jedoch die Art der Behinderung für die auszuübende Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung, ist der schwerbehinderte Mensch auch ohne ausdrückliches Befragen auskunftspflichtig. Zur Frage der Mitteilung der Schwerbehinderung im Falle der Kündigung siehe <!-- BBCode Start --><A HREF="http://"http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-155/i.html"" TARGET="_blank">Kündigungsschutz</A><!-- BBCode End -->.

Diese Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar.</BLOCKQUOTE></FONT></TD></TR><TR><TD><HR ooshade height=1></TD></TR></TABLE><!-- BBCode Quote End -->
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scratch
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Beitrag von scratch » 05.04.2007, 11:40

Hi Marc,

danke für deine Antwort.
Habe den Ausweis jetzt online beantragt.

Interessant wäre die ganze Sache aus AG-Sicht zu wissen, ob der Ausweis wirklich so abschreckend auf sie wirkt.
Aber wenn nicht wirklich deutlich nach dieser Sache beim Einstellungsgespräch gefragt wird, dann werde ich es von mir aus nicht erwähnen. Wohlwissend, dass ich dadurch nicht mehr U-Tage usw. bekomme.
Falls danach gefragt wird, werde ich spontan entscheiden müssen, ob ich die Wahrheit sage.

LG,
Andy
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Marc
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Beitrag von Marc » 04.04.2007, 19:12

Hallo scratch,

dieses Thema wurde schon oft hier im Forum diskutiert, allerdings gibt es zwei verschiedene
Aussagen die ich kenne und die widersprechen sich leider deutlich.
Ich habe noch keine abschließende Klärung der Fälle durchführen können, bin aber seit geraumer
Zeit dabei.

Folgende Aussagen aus meiner Betriebsratszeitung:
""Nicht jede Lüge ist relevant

Der Neugier der Arbeitgeber hat das Bundersarbeitsgericht (BAG) einen Riegel vorgeschoben. Schon in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1984 haben die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen darf, an deren Beantwortung er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Es kommt auf einen Zusammenhang mit der Beschäftigung an.

BAG, Grundsatzurteil vom 07.06.1984, Az. 2 AZR 270/83

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers beachten. Insbesondere Fragen über den intimsten Bereich des Bewerbers sind nur eingeschränkt oder gar nicht zulässig. Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, muss der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß antowrten. Bemerkt der Arbeitgeber die Lüge, kann er das Arbeitsverhältnis nicht einfach durch Anfechtung beenden.


Frage
Familienstand zulässig
Wohnort zulässig
Vor-und Zuname zulässig
Geburtsdatum zulässig
Staatsangehörigk. zulässig
Zahl d. Unterhaltspflichten zulässig
Gewerkschaftszugehörigkeit nicht zulässig
Parteizugehörigkeit nicht zulässig
Heiratsabsicht nicht zulässig
geplante oder derzeitige Schwangerschaft nicht zulässig
Schwerbehinderteneigenschaft nicht zulässig"

Nach diesem Artikel wäre die Frage nach der Schwerbehinderteneigentschaft unzulässig.

Allerdings gibt es auch eine gegenteilige Meinung, die Du unter folgendem Link nachlesen kannst:

<!-- BBCode Start --><A HREF="http://www.inkanet.de/db/sozialrecht/sc ... index.html" TARGET="_blank">Inkanet</A><!-- BBCode End -->

Im Endeffekt kann ich Dir also keine eindeutige Antwort geben.

Gruss

Marc
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scratch
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Beitrag von scratch » 04.04.2007, 18:35

hallo,

ist das noch aktuell, dass man bei einer einstellung nicht den behindertenausweis angeben muss, wenn man auch die vorteile nicht nutzen will?

hab nämlich folgendes "problem"..habe bisher noch keinen ausweis beantragt. aber habe heute erst erfahren, dass ich dadurch von den studienbeiträgen (momentan 585€/semester) befreit werden kann, wenn man einen solchen vorweisen kann.
falls ich nachm studium diesen ausweis dann "geheim" halten kann, würde ich ihn auf jedenfall beantragen.
falls ich bei einer einstellung dies angeben muss, müsst ich mir erst überlegen, ob ich das risiko eingehe, deswegen mal nicht eingestellt zu werden.

und welche erfahrung habt ihr damit gemacht?
ist es bei einer einstellung eher ratsam aufgrund der "abgabevorteile" den ausweis vorzulegen oder eher nicht (bzw. ausweis gar nicht beantragen, falls dieser angegeben werden muss), weil der AG zuviele bedenken haben könnte?
[addsig]

unknown

Beitrag von unknown » 13.05.2004, 07:53

Hallo Pascal,

diese Empfehlung der Gewerkschaften ist bekannt und betrifft die Rechtssicherheit eines Arbeitsvertrages. Hier soll erst gar nicht der Verdacht auf Vertrauensbruch zwischen AG und AN entsehen, damit daß ganze nicht vor Gericht endet. Fakt ist aber und dazu gibt es Urteile der Arbeitsgerichte, daß Du eine Schwerbehinderung nur angeben mußt, wenn die Schwerbehinderung im direkten Zusammenhang mit dem Job steht. Wie gesagt, um erst gar nicht in Probleme zu kommen empfehlen die Gewerkschaften eine Schwerbehinderung immer anzugeben, denn auf See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand...... Wie auch immer, Schwerbehinderungsgrad ja, Diagnose nein, selbst die belanglose Frage bei Krankschreibung :"Was haben sie denn?" ist zwar gestattet und muß aber nicht beantwortet werden..

Ich persönlich habe mit meinen bisherigen AGs andere Erfahrungen gemacht aber vielleicht hatte ich bisher auch nur Glück. Mein aktueller AG ist sogar bemüht, die Quote nicht nur zu erfüllen sondern auch darüber zu liegen.

Gruß Werner.

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