von PMF2SZT » 09.04.2019, 18:37
Liebes Nordlicht,
die relevante Verordnung (VersMedV) sagt dazu:
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20.
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen
Remission beträgt der GdS 30 – 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender
Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
Das ist jedoch nur ein Anhaltspunkt, ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht. Letztendlich ist für die abschließende Einstufung immer die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe entscheidend, und nicht die Diagnose oder die Therapie. Hierbei liegen die eigene Einschätzung und die des Amtes oft meilenweit auseinander, oftmals aus Unkenntnis. Auch die Einschätzung der Ärzte liegt oft drastisch daneben. Die Einschränkung der Teilhabe ist natürlich im Antrag ausführlich zu beschreiben und möglichst durch entsprechende Arztberichte zu belegen.
Du mußt Dir also überlegen, inwieweit Deine Teilhabe an der Gesellschaft durch die Erkrankung bzw. Therapie eingeschränkt ist. Da erst ab 50% GdB ein Behindertenausweis erteilt wird und die interessanten Nachteilsausgleiche zugestanden werden, lohnt sich m.E. der Antrag erst, wenn Aussicht auf min. 50% GdB besteht.
Gruß und alles Gute,
Liebes Nordlicht,
die relevante Verordnung (VersMedV) sagt dazu:
[i][color=#0000FF][b]16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv[/b]
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20.
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen
Remission beträgt der GdS 30 – 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender
Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.[/color][/i]
Das ist jedoch nur ein Anhaltspunkt, ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht. Letztendlich ist für die abschließende Einstufung [b]immer[/b] die tatsächliche Einschränkung der [b]Teilhabe[/b] entscheidend, und [b]nicht[/b] die Diagnose oder die Therapie. Hierbei liegen die eigene Einschätzung und die des Amtes oft meilenweit auseinander, oftmals aus Unkenntnis. Auch die Einschätzung der Ärzte liegt oft drastisch daneben. Die Einschränkung der Teilhabe ist natürlich im Antrag ausführlich zu beschreiben und möglichst durch entsprechende Arztberichte zu belegen.
Du mußt Dir also überlegen, inwieweit Deine Teilhabe an der Gesellschaft durch die Erkrankung bzw. Therapie eingeschränkt ist. Da erst ab 50% GdB ein Behindertenausweis erteilt wird und die interessanten Nachteilsausgleiche zugestanden werden, lohnt sich m.E. der Antrag erst, wenn Aussicht auf min. 50% GdB besteht.
Gruß und alles Gute,