Die entsprechende Klage eines jungen Mannes hat das Sozialgericht Aachen abgewiesen. Der Kläger hatte sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Leistungsansprüchen eines Beamten gegenüber seinem Dienstherren im Rahmen der Beihilfe gestützt. Demnach handele es sich bei den Kosten der sogenannten Kryokonservierung um Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, dem Hodenkrebs, stünden. Sie dienten der Vermeidung und Minimierung der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Behandlungsrisiken, wie etwa der Zeugungsunfähigkeit.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich aber nicht auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen übertragen, so die Richter. Zwar gelte auch hier, dass zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen, bestimme aber der Gemeinsame Bundesausschuss. In den Richtlinien des Ausschusses sei die Kryokonservierung ausgeschlossen, weswegen eine Übernahme der Kosten durch die Kassen nicht in Frage komme. Die vom Kläger benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausschließlich auf Grundlage des beamtenrechtlichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen.

Urteil des Sozialgerichts Aachen; Az: S 13 KR 115/09

Quelle: Ärzte Zeitung vom 25.01.2010

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