Ärzte müssen Patienten unter allen Umständen Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewähren. Das ist auch dann der Fall, wenn Privatpatienten dem Arzt Behandlungshonorar schulden. Lediglich die Kopierkosten müssen sofort beglichen werden.

In einer rheumatologischen Privatpraxis in Köln hatte eine Patientin ihre Rechnung nicht bezahlt, obwohl sie die Erstattung durch den privaten Krankenversicherer schon erhalten hatte. Der Arzt teilte der Frau mit, dass er bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge die Behandlung nicht fortsetzen würde. Daraufhin wollte die Patientin eine Kopie ihrer Behandlungsunterlagen haben - vermutlich, um sich an einen anderen Arzt zu wenden. Offene Rechnungen sind jedoch keine Rechtfertigung dafür, die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern.

"Die Honorarforderung und das Recht des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen stehen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis", erläutert der Justiziar der Ärztekammer Nordrhein Dr. Dirk Schulenburg. Dem Arzt bleibe keine andere Möglichkeit, als sein Honorat zivilrechtlich einzuklagen.

Wenn es um das Kopieren der Unterlagen geht, kann er allerdings auf eine sofortige Kostenerstattung drängen. "Bei den Kopierkosten hat der Arzt ein Zurückhaltungsrecht", sagt Schulenburg. Nach einem Urteil des Landgerichts München I müssen Ärzte die Kopien nur aushändigen, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien erstatten werden (Urteil vom 19.11.2008 - 9 O 5324/08). Dem Patienten steht auf Basis seines Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenaufzeichnungen zu. Der Arzt kann seiner Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren dadurch genügen, dass er dem Patienten vollständige Kopien der Krankenakte zur Verfügung stellt. Eine Vergütung von bis zu EUR 0,50 je DIN-A4-Seite sei dem Urteil nach nicht unangemessen.

Jurist Dr. Schulenburg weist darauf hin, dass der Arzt seine Kollegen nicht darüber informieren darf, dass die Patientin ihm Honorar schuldet. "Es darf keine schwarzen Listen geben", betont Schulenburg. Schon die Tatsache, dass jemand Patient in einer Praxis ist, unterliegt der Schweigepflicht - und deshalb auch seine Zahlungsmoral.

Quellen:

Ärzte Zeitung online, 18.05.2011

Vergütung für Kopien der Patientendokumentation, Ärztekammer Nordrhein, 19.5.2009

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Jan Geissler
Kopierkosten
Was mich interessieren würde: Wurde von Euch jemand schon um Erstattung der Kopierkosten gebeten? Wie hoch war der angesetzte Seitenpreis?
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