In der Vergangenheit haben häufig Arbeitnehmer, die eine Kündigung erwarteten, noch schnell beantragt, Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können sich diese Mitarbeiter aber nur noch auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz berufen, wenn sie den Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben. 

Damit hat das Gericht missbräuchlichen Gleichstellungsanträgen einen Riegel vorgeschoben. Denn wenn das Integrationsamt rückwirkend dem Antrag entsprach, war eine zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung unwirksam, weil die Behörde nicht - wie gesetzlich vorgesehen - zuvor der Kündigung zugestimmt hatte. Diese Rechtsunsicherheit im Kündigungsschutzverfahren bezahlten Arbeitgeber häufig mit höheren Abfindungen. Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin den Gleichstellungsantrag erst drei Tage, bevor sie die Kündigung erhalten hatte, gestellt. Obwohl das Integrationsamt diesem Antrag rückwirkend auf den Tag der Antragstellung entsprochen hatte, stand ihr der Sonderkündigungsschutz nicht zu. Das BAG argumentiert zu Recht, dass die Gleichgestellten nicht besser als die Schwerbehinderten selbst behandelt werden dürften. Und für diese ist die Drei-Wochen-Frist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen.

ASTRID WELLHÖNER ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei RP Richter & Partner in München.

Urteil: BAG vom 1. März 2007 Az.: 2 AZR 217/06

Quelle: Financial Times Deutschland vom 27.03.2007

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