Krankenkassen dürfen die Kostenübernahme für Behandlungen in einer Privatklinik im EU-Ausland nicht grundsätzlich ablehnen, so ein am 19.04.2007 veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Ein so grundsätzliches Erstattungsverbot behindere den freien Dienstleistungsverkehr in der EU und schrecke Patienten davon ab, Gesundheitsdienstleistungen in anderen EU-Staaten zu nutzen. Zulässig sei es aber, wenn die Krankenkassen solche Behandlungen nur nach einer Einzelfallprüfung genehmigten oder die Kosten nur teilweise erstatteten, erklärten die Richter.

Geklagt hatte die Witwe eines griechischen Staatsbürgers, der sich 1998 zwei Mal in einer britischen Privatklinik stationär behandeln ließ. Seine Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten von 13.600 britischen Pfund ab, weil nach griechischem Recht die Kosten für die stationäre Behandlung in ausländischen Privatkliniken nicht erstattungsfähig seien. Ausgenommen sind davon nur Kinder unter 14 Jahren.

Der Gerichtshof erklärte, ein so grundsätzliches Erstattungsverbot behindere den freien Dienstleistungsverkehr in der EU. Es schrecke Patienten davon ab, Gesundheitsdienstleistungen in anderen EU-Staaten zu nutzen. Das Totalverbot sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der nationalen Sicherheitssysteme und somit zur Qualität der heimischen Gesundheitsversorgung beitrage.

Quelle: Yahoo-Meldung vom 19.04.2007

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