Verschiedentlich berichten Patienten von Unsicherheiten, ob eine PCR-Untersuchung zur Diagnostik und insbesondere zur Therapiekontrolle von myeloischer Leukämie von Hämatologen über die Krankenkassen abrechenbar sind. Im aktuellen EBM2000+ (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) wird klargestellt, dass die PCR-Diagnostik nach EBM abgerechnet werden kann und damit allen Patienten zur Diagnostik und Verlaufskontrolle der Therapie zur Verfügung steht.

Mit der erstmaligen Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem neuen EBM im zweiten Quartal 2005 haben sich für Hämatoonkologen und Gastroenterologen zahlreiche Fragen zur korrekten Anwendung des neuen EBM ergeben. Ein Repetitorium der Kassenärztlichen Bundesvereinigung speziell für Hämato-/Onkologen und Gastroenterologen stellt nun einige in Diskussion befindliche Sachverhalte klar, darunter auch die Abrechenbarkeit der Aufwände für die PCR-Diagnostik.

Der Nachweis bzw. der Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation mittels Hybridisierung menschlicher DNA (FISH) kann nach Nr. 32855 abgerechnet werden, der Nachweis mittels Amplifikation menschlicher DNA mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) nach Nr. 32856. Bei Therapiekontrollen können diese Untersuchungen ggf. mehrfach zur Kontrolle der Therapie durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Ärzte, die keine Genehmigung zur Abrechnung der PCR-Diagnostik haben, können diese Leistungen an entsprechend berechtigte Ärzte überweisen, in der Regel an Laborärzte. Zur Überweisung ist der Überweisungsschein Muster 10 zu verwenden. Überweisungen an Laborärzte oder Humangenetiker zur Durchführung von PCR-Bestimmungen können alle Ärzte vornehmen, die in die Behandlung entsprechender Patienten eingebunden sind.

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